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Bauen und leben mit Holz – Das Fachmagazin von Holzbau Schweiz

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08/2017 Prestigeobjekt Napoleonturm

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Hallenkrane: Bedienung untersteht Kranverordnung

Für die Bedienung von Hallenkranen und das Befestigen (Anschlagen) von Lasten gibt es eine Ausbildungspflicht. Verantwortlich für die Auswahl und Ausbildung der Kranführer ist der Arbeitgeber. So gelten auch für Krane in Industrie und Gewerbe, beispielsweise für fest installierte Hallenkrane der Kategorie C, die allgemeinen Bestimmungen der Kranverordnung. Jedoch besteht für die Kategorie C keine Ausweispflicht wie bei den Kategorien A und B, sondern «nur» die Ausbildungspflicht. Das heisst, dass auch die Bediener von Hallenkranen als Kranführer gelten und gemäss Art. 6 und Art. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) über die Gefahren informiert sein müssen, die bei ihren Tätigkeiten auftreten. Gleichzeitig müssen sie über die Massnahmen informiert werden, wie Unfälle zu verhüten sind. Dies hat bei Stellenantritt und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist nötigenfalls zu wiederholen. Auch müssen Personen, die Lasten befestigen (anschlagen), sorgfältig ausgebildet sein. Gesetzliche Grundlage ist bei Hebearbeiten mit Kranen die Kranverordnung Art. 6 («Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten»). Die unsachgemässe Befestigung von Lasten führt oft zu schweren Unfällen. Eine Auswertung aller Unfälle bei Arbeiten mit Kranen hat gezeigt, dass mehr als 60 Prozent durch herabfallende Lasten verursacht wurden. Jeder Kranführer und Lastenanschläger muss sich bewusst sein, dass er für seine persönliche Weiterbildung eine Mitverantwortung trägt und diese auch wahrnehmen muss. Neben den Kranführerausbildungen der Kategorien A und B bietet der Campus Sursee, Bildungszentrum Bau, auch Kurse für Kranführer der Kategorie C und für Lastenanschläger an. campus-sursee.ch

Kranverordnung

KRANVERORDNUNG

Als Krane gelten Hebegräte, die
folgende Merkmale aufweisen:

a. Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment beträgt mindestens 40 000 Nm
b. Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk
c. Der Kranhaken kann horizontal mindestens in einer Achse verfahren werden

Die Krane werden in folgende
Kategorien eingeteilt:

a. Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m
b. Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane
c. Übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m

Nicht als Krane gelten:
a.
Geräte zum Heben von Personen
b. Baumaschinen, deren Ausrüstungen für Erdbewegungsarbeiten konzipiert sind und die mit einem Last-
haken ausgerüstet sind