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Ausbildung und praktische Tätigkeit seit Abschluss der Lehre (Gemäss Ziff. 3.31 b) des Prüfungsreglements)In chronologischer Reihenfolge mit Angabe der Dauer (von...bis...) und des jeweiligen Arbeitgebers. Absolventen von Ganztagesschulen der Holzbranche, Fachhochschulen oder Ingenieurschulen geben die Ausbildungszeit wie eine praktische Tätigkeit an. Berufsbegleitende Schulen sind nicht anzugeben.
Gem. Ziff. 3.2 des Prüfungsreglements sind zusätzlich zu den aufgeführten Angaben, von allen praktischen Tätigkeiten und Schulen Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen hochzuladen.