Verhandlungen Löhne 2024
Die Verhandlungen für die Löhne 2024 sind abgeschlossen. Das Gesuch beim Bundesrat um Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wurde eingereicht.
Für das Jahr 2024 wird als positives Signal an die Mitarbeitenden sowie in Anbetracht der aktuellen Teuerung eine Lohnerhöhung gewährt. Dabei werden zwei Mitarbeitergruppen, welche dem GAV Holzbau unterstellt sind, unterschieden.
Mitarbeitende innerhalb der Lohntabellen des GAV Holzbau (bis und mit 10 Erfahrungsjahren):
Die Mindestlöhne des GAV (letzter Stand: Lohntabellen in der GAV-Broschüre 2023) werden um 3 Prozent erhöht. Diese Lohnerhöhung von 3 Prozent wird auf den Mindestlöhnen gemäss Lohntabellen gewährt und nicht auf den effektiven Löhnen der Mitarbeitenden. Massgebend ist der Mindestlohn gemäss Funktion und Erfahrungsjahren des Mitarbeitenden. Befindet sich der bestehende Lohn über dem neuen Mindestlohn, so hat der Mitarbeitende keinen zwingenden Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Bei Mitarbeitenden über zehn Erfahrungsjahren ist der Mindestlohn des 10. Erfahrungsjahres als Mindestlohn massgebend.
Mitarbeitende ab 11 Erfahrungsjahren und mehr in der Funktion (per 1.1.2024):
Mitarbeitende mit mindestens 11 Erfahrungsjahren in der Funktion (d.h. ab dem 11. Erfahrungsjahr), welche Ende 2023 und Anfang 2024 im Betrieb angestellt sind, erhalten eine Lohnerhöhung auf dem effektiven Lohn.
Einerseits eine generelle Lohnerhöhung von monatlich CHF 90.– auf dem effektiven Lohn (Betrag bezogen auf ein 100 % Pensum) und andererseits eine individuelle Lohnerhöhung von monatlich CHF 90.– (Betrag bezogen auf ein 100 % Pensum). Die Summe der individuellen Lohnerhöhung (d.h. Summe von CHF 90.– pro Mitarbeitenden mit 11 Erfahrungsjahren und mehr) muss verteilt werden. Der Betrieb kann den Betrag aber individuell auf die Mitarbeitenden mit mindestens 11 Erfahrungsjahren verteilen. Für 2023 freiwillig gewährte Lohnerhöhungen können auf den individuellen Anteil des jeweiligen Mitarbeitenden angerechnet werden. Mindestlohnerhöhungen gelten nicht als freiwillige Lohnerhöhungen.
Die Mindestlohnerhöhung sowie die Lohnerhöhung für Mitarbeitende mit mindestens 11 Erfahrungsjahren werden zum Zeitpunkt der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) durch den Bundesrat für alle Betriebe obligatorisch. Sobald das Datum bekannt ist, werden die Betriebe durch die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) informiert. Es wird empfohlen, die Löhne per 1. Januar 2024 anzupassen. Damit werden Unsicherheiten betreffend Zeitpunkt vermieden. Die Lohnanpassung muss spätestens per Einführungsdatum der AVE erfolgen.
Die neuen Lohntabellen für die Mindestlöhne 2024 werden Sie in Kürze direkt von der SPBH erhalten.