Berufsbildungsfonds Holzbau mit Allgemeinverbindlichkeit (AVE)
Der Berufsbildungsfonds Holzbau finanziert Leistungen im Bereich der Berufsbildung. Gemäss Bundesratsbeschluss sind alle Holzbaubetriebe verpflichtet in den Berufsbildungsfonds (BBF) einzuzahlen. Aus diesem Grund bitten wir Sie das untenstehende Deklarationsformular 2026 bis zum 15. April 2026 auszufüllen und abzuschicken. Anschliessend werden wir Ihnen eine Rechnung für das Jahr 2026 zustellen.
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Der Schweizerische Bundesrat hat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, den Berufsbildungsfonds (BBF) von Holzbau Schweiz am 30. Juli 2009 allgemeinverbindlich erklärt und auf den 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt.
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Der Fonds erbringt Leistungen in den Bereichen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung der Holzbaubranche.
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In den Fonds müssen alle Betriebe oder Betriebsteile einzahlen, die sich in der Deutschschweiz oder im Tessin befinden, Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen und montieren oder herstellen und reparieren und branchentypische Berufsleute einsetzen.
Deklarationsformular
Haben Sie Fragen?
Bei Fragen zum BBF Holzbau stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie kompetent bei allen Anliegen.
+41 44 511 02 15
bbf@holzbau-schweiz.ch
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Der vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärte Berufsbildungsfonds Holzbau verteilt die Lasten der Berufsbildung solidarisch. An den Fonds leisten daher alle Holzbaubetriebe einen Solidaritätsbeitrag. Für die Mitglieder von Holzbau Schweiz entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Beiträge an den BBF sind im Mitgliederbeitrag des Branchenverbands enthalten.
Geltungsbereich
Dem BBF Holzbau sind die Deutschschweizer und Tessiner Betriebe unterstellt, die Holzbauarbeiten verrichten und branchentypische Berufsleute einsetzen. -
Berufsbildungsfonds Holzbau (BBF-H) und Schreinergewerbe (BBF-S): Erläuterungen für Mischbetriebe (Zimmerei/Schreinerei)
Bei welchem Berufsbildungsfonds muss ich einen Beitrag leisten?
Sowohl für das Zimmereigewerbe als auch für das Schreinergewerbe bestehen Berufsbildungsfonds (BBF-H und BBF-S). Diese sind allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass Betriebe, welche den betrieblichen, räumlichen und persönlichen (BBF-H) Geltungsbereich erfüllen, Beiträge in den jeweiligen Berufsbildungsfonds zu entrichten haben, dies unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.Ein Betrieb, welcher sowohl Zimmerei- als auch Schreinerarbeiten ausführt und sowohl Zimmerleute als auch Schreiner beschäftigt, bezahlt Beiträge in beide Fonds. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Prozentanteil der ausgeführten Arbeiten ist. Damit die Belastung für Mischbetriebe nicht zu hoch ist, haben die beiden Fonds vereinbart, dass Mischbetriebe diejenigen Personen, welche Zimmereiarbeiten ausführen, beim Berufsbildungsfonds Holzbau (BBF-H) und diejenigen Personen, welche Schreinerarbeiten ausführen, beim Berufsbildungsfonds Schreiner (BBF-S) abzurechen haben. Zudem wird jeweils nur der halbe Grundbeitrag in Rechnung gestellt.
Mischbetriebe, welche VSSM-Mitglieder sind, bezahlen den vollen Grundbeitrag beim BBF-S, da der VSSM-Mitgliederbeitrag um diesen Betrag reduziert wird.
Ich bezahle schon Beiträge an die Paritätischen Kommissionen (spbh oder ZPK). Muss ich trotzdem einen Beitrag an den Berufsbildungsfonds leisten?
Die Beiträge an die Paritätischen Kommissionen betreffen die Vollzugskostenbeiträge an den jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag. Diese Beiträge bestehen unabhängig von den Beiträgen an die Berufsbildungsfonds.Ich bin mit meinem Betrieb nur einem GAV unterstellt. Weshalb muss ich dann sowohl für den BBF-H als auch für den BBF-S Beiträge leisten?
Die Frage, welchem Berufsbildungsfonds Ihr Betrieb unterstellt ist, wird unabhängig davon beurteilt, welchem GAV Ihr Betrieb unterstellt ist. Es kann sein, dass Ihr Betrieb zum Beispiel dem GAV für das Schreinergewerbe und gleichzeitig sowohl dem BBF-S als auch dem BBF-H unterstellt ist.Unterschied zur MAEK und zur Berufsförderung Holzbau Schweiz?
Die Militär- und Ausbildungsentschädigungskasse MAEK ist eine Solidaritätskasse der VSSM- Mitglieder. Sie erstattet Anteile von Kurskosten zurück, wenn sich Unternehmer oder Mitarbeiter gemäss Förderprogramm des VSSM weiterbilden.Die Berufsförderung von Holzbau Schweiz ist ein arbeitgeberseitig finanzierter Bildungsfonds nach dem Prinzip des Beitragsprimats für ordentliche Mitglieder von Holzbau Schweiz. Sie unterstützt die Aus- und Weiterbildung der Beitragsberechtigten (Kurse und Prüfungen), die Nachwuchswerbung, spezifische Bildungsprojekte von Holzbau Schweiz sowie Massnahmen zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge.
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Das 2004 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat den Berufsbildungsfonds (BBF) für eine Branche allgemein verbindlich erklären kann.
- Art. 60 Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG)
- Art. 68 Verordnung über die Berufsbildung (BBV)
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Der Bundesratsbeschluss ist in folgenden Amtsblättern publiziert worden:
- Schweizerisches Bundesblatt, Ausgabe Nr. 38 am 22.09.2009
- Schweizerisches Handelsamtsblatt, Ausgabe Nr. 183 am 22.09.2009
Der Beschluss ist auch auf holzbau-schweiz.ch/bbf aufgeschaltet.
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Der Fonds dient der Finanzierung von Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiter- bildung (Art. 7 Reglement). Holzbau Schweiz erbringt gemeinwirtschaftliche Leistungen im Bildungsbereich, die der ganzen Branche zugutekommen.
Holzbau Schweiz sorgt unter anderem dafür, dass der Nachwuchs an qualifizierten Berufsleuten gesichert ist und diese den Bedürfnissen der Branche entsprechend ausgebildet werden.
Die Aufwendungen für die Berufsbildung wurden zuvor ausschliesslich von den Mitgliedfirmen von Holzbau Schweiz getragen. Durch den allgemeinverbindlich erklärten BBF Holzbau werden auch die übrigen Betriebe der Branche zu angemessenen Beiträgen an die Berufsbildung verpflichtet. Der Fonds sorgt damit für eine solidarische Lastenverteilung.
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Ja, die Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung, welche über den BBF Holzbau, finanziert werden, kommen der ganzen Branche zugute.
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Die Transparenz über die korrekte Verwendung der Mittel ist durch die separate Rechnungsführung gewährleistet. Die Fondsrechnung wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft (Art. 18 Reglement). Der Fonds untersteht zudem der Aufsicht des BBT (Art. 18 Reglement). Mit diesen Vorkehrungen wird sichergestellt, dass die Beiträge bestimmungsgemäss verwendet werden.
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In Geltungsbereich Art. 3 bis Art. 6 des Reglements ist definiert, welche Unternehmungen zur Branche gezählt werden.
Sollte dies für Ihren Betrieb nicht zutreffen, teilen Sie dies Holzbau Schweiz schriftlich mittels des Deklarationsformulars mit. Begründen Sie Ihren Antrag und senden Sie die Belege per Mail an bbf@holzbau-schweiz.ch.
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Der Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil beträgt CHF 300.00 pro Jahr. Zusätzlich sind CHF 72.00 pro Mitarbeiter pro Jahr zu entrichten.
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Beiträge sind zu entrichten für branchentypische Mitarbeitende mit einer beruflichen Grundbildung als Holzbau-Fachmann/-Zimmermann, Holzbau-Vorarbeiter, Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Meister, Holzbaubearbeiter, Holzbau-Arbeiter sowie Holzbau-Lernende. Für kaufmännisches Personal müssen keine Beiträge bezahlt werden.
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Ja, für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie BVG-versichert sind. (Art. 10 Ab. 5 Reglement).
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Ja. Einpersonenbetriebe haben den Betriebsbeitrag von CHF 300.00 zu entrichten (Art. 8 / 10 Reglement).
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Mischbetriebe sind grundsätzlich beitragspflichtig. Jedoch beschränkt sich die Beitragspflicht auf den Betriebsteil, der in der Holzbaubranche tätig ist. Je nach Tätigkeitsprofil muss ein Betrieb somit für zwei Berufsbildungsfonds Beiträge leisten. Um Mischbetriebe zu entlasten, wurde ab 1. Januar 2010 eine Vereinbarung mit den Verbänden VSSM, Gebäudehülle Schweiz und SBV getroffen, dass der Betriebsbeitrag je zur Hälfte bezahlt werden muss.
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Ja. Der BBF Holzbau wird zwar von Holzbau Schweiz verwaltet, die Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung kommen aber allen Unternehmungen in der Branche zugute.
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Ja, der Beitrag an den BBF Holzbau ist im Mitgliederbeitrag Holzbau Schweiz enthalten (Art. 10 Abs. 4 Reglement).
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Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen der Fondskommission eingeschätzt (Art. 19 Abs. 2 Reglement). Mit dieser Einschätzung wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 erhoben.
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Nein. Der BBF Holzbau finanziert ausschliesslich nationale Aufgaben.
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Auch wenn Sie in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzahlen, unterstehen Sie vollumfänglich der Beitragspflicht beim BBF Holzbau. Da der Fonds nur übergeordnete, nationale Leistungen finanziert, besteht keine Überschneidung mit allenfalls bestehenden kantonalen Fonds. Der Grundsatz, wonach niemand für die gleiche Leistung zweimal bezahlt, ist damit respektiert.
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Teilen Sie dies bitte umgehend Holzbau Schweiz mit. Legen Sie entsprechende Belege bei (z. B. Rechnung des anderen Berufsbildungsfonds, Reglement des betroffenen Fonds etc.).
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Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich an:
+41 44 511 02 15
bbf@holzbau-schweiz.ch
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